Quartal 3 2008
Band 58 (2008) - Heft 3
Was wir meinen
Das zukünftige Bilanzbild deutscher Unternehmen
Prof. Dr. Volker H. Peemöller, Nürnberg
Interview
Strukturentscheidungen im Verbandswesen
Prof. Dr. Ulrich Fehl im Gespräch mit Verbandspräsident Dipl.-Betriebsw. (FH) Walter Weinkauf, Vorsitzender des Vorstandes des Genossenschaftsverbandes
Frankfurt e. V., Neu-Isenburg
Abhandlungen
Genossenschaftsmanagement im Spannungsfeld zwischen Mission und Ökonomie
Dr. Hans Lichtsteiner/Prof. Dr. Peter Schwarz, Fribourg
Zusammenfassung
Muhammad Yunus und die Armutsbekämpfung durch Mikrokredite:
Eine Neubelebung des Raiffeisen-Modells
Prof. Dr. Günther Ringle, Hamburg
Zusammenfassung
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen adhäsive Sofortvollzugswirkungen eines Ausschlusses aus der Genossenschaft
RA Dr. Achim E. Rottnauer, Stuttgart
Zusammenfassung
ZfgG Aktuell
XVI. IGT vom 7.–9. Oktober 2008, Universität zu Köln:
„Beiträge genossenschaftlicher Selbsthilfe zur
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung“
Prof. Dr. Hans Jürgen Rösner, Köln
Hermann Schulze-Delitzsch, 1808–1883
Wilhelm Kaltenborn, Berlin
Buchbesprechungen
Fink, Susanne/Hanisch, Markus/Peemöller, Volker H.: Unternehmensbewertung zur Unterstützung von Entscheidungen bei der Verschmelzung von Genossenschaften
Albers, Christian/Lamprecht, Dirk: Die Bewertung von Joint Ventures
mit der
Free Cash Flow-Methode unter besonderer Berücksichtigung
kooperationsinterner Leistungsbeziehungen
(Prof. Dr. Johann Brazda/Dr. Gottburga Bacher, Wien)
Hesse, Axel: Sustainable Development Management –
Politik- und Geschäftsfeld-Strategien für Banken
(Prof. Dr. Dieter, Beschorner, Ulm)
Pöhlmann, Peter/Fandrich, Andreas/Bloehs, Joachim: GenG,
Genossenschaftsgesetz nebst umwandlungsrechtlichen Vorschriften
(RAin Heike Förstner-Reichstein, Nürnberg)
Beiträge in wenigen Sätzen
Genossenschaftsmanagement im Spannungsfeld zwischen Mission und Ökonomie
Dr. Hans Lichtsteiner/Prof. Dr. Peter Schwarz, Fribourg
In vielen Genossenschaften wird im Verlaufe ihres Bestehens irgendwann einmal die Frage aufgeworfen, warum sind wir überhaupt eine Genossenschaft und wäre eine Umwandlung in ein profitorientiertes Unternehmen mit Rechtsform einer AG oder einer GmbH nicht zweckdienlicher? Diese Diskussion wurde in der Schweiz beispielsweise auch bei Mobility CarSharing geführt, der jüngsten Erfolgsgeschichte des Schweizer Genossenschaftswesens. Der Artikel beleuchtet die Grundzüge des Spannungsfelds zwischen Mission und einer sich einseitig an einer Marktlogik orientierenden Ökonomie einer Genossenschaft und die damit verbundene Rolle des Managements.
Muhammad Yunus und die Armutsbekämpfung durch Mikrokredite:
Eine Neubelebung des Raiffeisen-Modells
Prof. Dr. Günther Ringle, Hamburg
Muhammad Yunus gilt als der Erfinder des derzeitigen Systems der Vergabe von Kleinstkrediten ohne Sicherheit an Arme. Seine Vision ist: „Eine Welt ohne Armut wäre keine perfekte Welt, aber sie käme dem Ideal ziemlich nahe. Und es wäre eine Welt, in der zu leben sich lohnte.“Mikrofinanz ist keine neue Erfindung, sondern hat einen Vorgänger im Raiffeisen-Modell, das Mitte des 19. Jahrhunderts entstand und erfolgreich praktiziert wurde, als die wirtschaftlichen Bedingungen in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ähnlich schwierig waren wie in neuerer Zeit in Bangladesch und vielen anderen Entwicklungsregionen. Für die revolutionäre Neubelebung der Armutsbekämpfung durch Mikrokredite wurden Yunus und seine Grameen-Bank mit dem Friedensnobelpreis geehrt.
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen adhäsive Sofortvollzugswirkungen eines Ausschlusses aus der Genossenschaft
RA Dr. Achim E. Rottnauer, Stuttgart
§ 68 Abs. 2 S. 2 GenG bildet ein verbandsrechtliches Spezifikum. Danach entfaltet nämlich eine Ausschließung unabhängig von ihrer Wirksamkeit ab ihrem Ausspruch zwingende Präklusionswirkungen zu Lasten der aus der Mitgliedschaft resultierenden Verwaltungsbefugnisse. Die Anordnung beinhaltet eine abschließende gesetzliche Abwägung zugunsten eines generellen Vorrangs der Gesellschaftsbelange, die keinerlei Disposition seitens der Beteiligten unterliegt. Dem Normzweck widerstreitet ebenso ein dagegen gerichteter isolierter Rechtsschutz, zumal im Wege einstweiliger Maßnahmen.